Mit dieser Bestimmung wird der Verantwortungsbereich des Gemeinwesens gegen denjenigen der Privaten abgegrenzt.11 Der Verantwortungsbereich des Gemeinwesens umfasst Bauzonen sowie bestehende Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen; in diesen Gebieten muss das Gemeinwesen eine öffentliche Kanalisation erstellen. Hingegen liegt 10 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) 11 Hettich/Jansen/Norer (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 10 N. 31 RA Nr. 140/2017/31 9