a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 GSchG10 sorgen die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser aus Bauzonen sowie aus bestehenden Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen, für welche die besonderen Verfahren der Abwasserbeseitigung (Art. 13 GSchG) keinen ausreichenden Schutz der Gewässer gewährleisten oder nicht wirtschaftlich sind. Mit dieser Bestimmung wird der Verantwortungsbereich des Gemeinwesens gegen denjenigen der Privaten abgegrenzt.11