d) Damit waren die Voraussetzungen erfüllt, nach denen das AWA gemäss Art. 20 Abs. 4 KGSchG die Kompetenz zum Vollzug der Gewässerschutzvorschriften übernehmen kann. Das AWA war zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. 3. Öffentliche Kanalisation und Hausanschluss