c) Die Verpflichtungsverfügung vom 19. August 2014 gegen den Beschwerdeführer vermag Dritte, namentlich die Eigentümerschaft von Durchleitungsgrundstücken, nicht zu binden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist in dieser Verfügung kein Rechtstitel für eine Enteignung der Eigentümerschaft von Durchleitungsgrundstücken zu erblicken (vgl. unten Ziffer 5c). Da der Kanalisationsanschluss gemäss Verfügung vom 19. August 2014 mangels Durchleitungsrecht bisher nicht vollzogen werden konnte, bestand im Zeitpunkt der Verfahrensübernahme durch das AWA weiterhin Handlungsbedarf.