Abwasserkanalisation setzt in jedem Fall die Erwirkung eines Durchleitungsrechts voraus. Die Durchsetzung der Anschlusspflicht stellt demnach besondere Herausforderungen. Da sich zudem gezeigt hat, dass der Beschwerdeführer das angestrebte vertragliche Durchleitungsrecht nach jahrelangen Bemühungen nicht beibringen konnte, ist von einem schwierigen Fall im Sinne von Art. 20 Abs. 4 KGSchG auszugehen.