gemäss Verfügung der Gemeinde vom 19. August 2014, welche in Rechtskraft erwachsen ist. Als Schwierigkeit bei der Umsetzung hat sich erwiesen, dass die vorgesehene Linienführung zum Schacht Nr. J.________ über Grundstücke in fremdem Privateigentum führt. Der Beschwerdeführer hat entsprechende Vertragsverhandlungen mit dem Eigentümer der Durchleitungsparzellen geführt; auch nach jahrelangen Verhandlungen konnte jedoch keine Einigung getroffen werden. Für den vorgesehenen Kanalisationsanschluss beim Schacht Nr. J.________ fehlt es demnach am notwendigen Durchleitungsrecht. Auch bei alternativer Linienführung müsste die Anschlussleitung über Grundstücke in fremdem Eigentum führen, d.h. der