Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Gemeinde streben den Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers an die Abwasserkanalisation an. Die Vorakten zeigen auf, dass die Gemeinde wie auch der Beschwerdeführer seit der Einleitung des Verfahrens im Jahr 2011 Bemühungen zur Erwirkung des Kanalisationsanschlusses unternommen haben. Diese mündeten in die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kanalisationsanschluss beim Schacht Nr. J.________ gemäss Verfügung der Gemeinde vom 19. August 2014, welche in Rechtskraft erwachsen ist.