b) Nach Art. 21 KGSchG sind die Gemeinden grundsätzlich für den Vollzug des Gewässerschutzrechts zuständig. Sie üben in ihrem Gebiet die unmittelbare Aufsicht aus und treffen die erforderlichen Massnahmen; insbesondere erlassen sie die entsprechenden Verfügungen. Die Verfahrensübernahme durch das AWA ist gemäss Art. 20 Abs. 4 KGSchG zulässig, sofern ein schwieriger Fall vorliegt.