Das AWA führt in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 aus, bei der Bezugnahme auf Art. 20 Abs. 2 KGSchG handle es sich um einen Tippfehler. Die Zuständigkeit des AWA stütze sich auf Art. 20 Abs. 4 KGSchG. Nach dieser Bestimmung kann das AWA als kantonale Fachstelle für Gewässerschutz9 den Gemeinden in schwierigen Fällen Aufsichts- und Kontrollpflichten abnehmen und die erforderlichen Verfügungen erlassen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.