a) Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des AWA zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Das AWA stütze seine Zuständigkeit gemäss der RA Nr. 140/2017/31 7 angefochtenen Verfügung auf Art. 20 Abs. 2 KGSchG. Daraus ergebe sich jedoch keine Zuständigkeit des AWA; vielmehr sei gemäss Art. 21 und Art. 22 KGSchG sowie Art. 6 KGV8 die Gemeinde zuständig.