Mit einer Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt würde das Verfahren, in dem die angefochtene Verfügung ergangen ist, sofort mit einem Endentscheid abgeschlossen. Die Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit sind erfüllt. c) Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung legitimiert (Art. 65 VRPG). Die Anforderungen an Form und Frist nach Art. 67 VRPG sind eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Zuständigkeit