Mit der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführer zur Ausarbeitung eines alternativen Kanalisationsanschlussprojektes verpflichtet, unter Androhung der Ersatzvornahme auf seine Kosten. Daraus würden dem Beschwerdeführer erhebliche Kosten, d.h. ein finanzieller Nachteil entstehen, der im Falle eines Verfahrensausgangs zu seinen Gunsten nicht beseitigt würde. Der Beschwerdeführer macht zudem die Unzuständigkeit des AWA zum Erlass der Verfügung geltend. Mit einer Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt würde das Verfahren, in dem die angefochtene Verfügung ergangen ist, sofort mit einem Endentscheid abgeschlossen.