b) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich gemäss deren Bezeichnung um eine verfahrensleitende Verfügung, also um eine Zwischenverfügung nach Art. 61 VRPG. Soweit dem Beschwerdeführer das Austragen bzw. die landwirtschaftliche Verwertung der häuslichen Abwässer untersagt wird (Dispositivziffer 3.3), wird eine abschliessende Anordnung getroffen. Diese ist ohne Weiteres selbständig anfechtbar. Anderes gilt für die Anordnungen betreffend Ausarbeitung eines alternativen Anschlussprojekts (Dispositivziffern 3.1 und 3.2). Das Verfahren betreffend den Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers an die öffentliche Kanalisation wird damit nicht abgeschlossen,