a) Angefochten ist eine Verfügung des AWA, mit der gewässerschutzrechtliche Massnahmen getroffen werden. Das AWA stützt sich dabei auf Art. 20 Abs. 4 KGSchG4. Gemäss Art. 31 KGSchG können gewässerschutzrechtliche Verfügungen nach den Bestimmungen des KoG5 und des VRPG6 angefochten werden. Auch die auf die ChemRRV7 gestützte Anordnung gemäss Dispositivziffer 3.3 der angefochtenen Verfügung entspringt dem Gewässerschutzrecht. Gemäss ihrem Ingress stützt sich die ChemRRV auf Art. 9 Abs. 2 Bst.