als Eigentümerin des Zufahrtswegs zur Parzelle des Beschwerdeführers die Erteilung eines Durchleitungsrechts verweigere. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich ein Schreiben der fraglichen Weggenossenschaft ins Recht, worin diese ihre Weigerung damit begründet, dass sie die Linienführung via den Zufahrtsweg als unverhältnismässig betrachte. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 140/2017/31 5