Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 15. März 2018, dass er die beabsichtigte Anordnung als nachvollziehbar beurteile. Seinem Anliegen werde damit insofern entsprochen, als mit dieser Vorgehensweise Ziffern 3.1 und 3.2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben seien. Im Übrigen halte er an den Ausführungen in seiner Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer teilte zudem mit, dass die Weggenossenschaft L.________ als Eigentümerin des Zufahrtswegs zur Parzelle des Beschwerdeführers die Erteilung eines Durchleitungsrechts verweigere.