5. Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, es werde eine Anordnung in Betracht gezogen, wonach der Beschwerdeführer zur Erwirkung der für den Kanalisationsanschluss erforderlichen Durchleitungsrechte durch Vertrag oder, wenn dies innert Frist nicht möglich sei, durch Einreichung einer Klage nach Art. 691 ZGB verpflichtet werden solle. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Vernehmlassung. Die Gemeinde und das AWA verzichteten auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 15. März 2018, dass er die beabsichtigte Anordnung als nachvollziehbar beurteile.