Ab sofort dürfen die häuslichen Abwässer nicht mehr ausgetragen bzw. landwirtschaftlich verwertet werden. Diese müssen durch ein geeignetes Unternehmen aus der abflusslosen Güllegrube abgesogen und einer Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden. Alle Belege der Entsorgung müssen aufbewahrt und eine Kopie davon innert 30 Tagen ab Belegausstellung dem AWA, zuhanden von Herrn H.________, geschickt werden. 3.4 Betreffend den Verfügungspunkt 3.3 wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. 3.5 [Androhung der Bestrafung im Falle der Widerhandlung] 3.6 [Eröffnung]"