Am 6. August 2014 teilte der Rechtsvertreter von F.________ mit, dass für die verfügte Duldungspflicht keine Rechtsgrundlage bestehe, und forderte die Gemeinde zur Wiedererwägung auf. Mit Verfügung vom 19. August 2014 verpflichtete die Gemeinde den Beschwerdeführer erneut zum Anschluss seines Gebäudes an die öffentliche Kanalisation beim Schacht Nr. J.________, unter Fristansetzung und Androhung der Ersatzvornahme, verzichtete jedoch auf die Anordnung einer Duldungspflicht gegenüber F.________. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.