Am 22. Juli 2014 verfügte die Gemeinde Boltigen zunächst, dass der Beschwerdeführer sein Gebäude bis zum 30. April 2015 beim Schacht Nr. J.________ an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen und F.________ die dafür notwendige Durchleitung über die Parzellen Nrn. D.________ und E.________ zu dulden habe. Am 6. August 2014 teilte der Rechtsvertreter von F.________ mit, dass für die verfügte Duldungspflicht keine Rechtsgrundlage bestehe, und forderte die Gemeinde zur Wiedererwägung auf.