Der Beschwerdeführer führte insbesondere mit dem Eigentümer der Parzellen Nrn. D.________ und E.________, F.________, Verhandlungen über die Einräumung eines Durchleitungsrechts. F.________ erklärte sich grundsätzlich dazu bereit. Jedoch konnten Differenzen über die Vertragsmodalitäten nicht ausgeräumt werden. Bis heute konnte kein Vertrag betreffend ein Durchleitungsrecht des Beschwerdeführers abgeschlossen werden.