1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Grundbuch Boltigen Nr. C.________ (G.________), die u.a. mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Liegenschaft ist bis anhin nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Das häusliche Abwasser wird in die Güllegrube des Beschwerdeführers eingeleitet. Etwa zwei Mal pro Jahr verteilt es der Beschwerdeführer mittels Pumpe und Schlauch auf seinem Grundstück. Alle 4-5 Jahre wird die Grube komplett entleert, wobei der am Grund der abflusslosen Grube abgesetzte Schlamm durch ein Kanalreinigungsunternehmen abgesogen und in die RA Nr. 140/2017/31 2