ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2018/177 vom 29. Januar 2019). RA Nr. 140/2017/31 Bern, 17. Mai 2018 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________, und Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3011 Bern Einwohnergemeinde Boltigen, Gemeindeverwaltung, Vijelimatte 281h, 3766 Boltigen betreffend die verfahrensleitende Verfügung des Amts für Wasser und Abfall vom 3. November 2017 (Nr. 181-15; Kanalisationsanschluss) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Grundbuch Boltigen Nr. C.________ (G.________), die u.a. mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Liegenschaft ist bis anhin nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Das häusliche Abwasser wird in die Güllegrube des Beschwerdeführers eingeleitet. Etwa zwei Mal pro Jahr verteilt es der Beschwerdeführer mittels Pumpe und Schlauch auf seinem Grundstück. Alle 4-5 Jahre wird die Grube komplett entleert, wobei der am Grund der abflusslosen Grube abgesetzte Schlamm durch ein Kanalreinigungsunternehmen abgesogen und in die RA Nr. 140/2017/31 2 Abwasserreinigungsanlage (ARA) entsorgt wird.1 Seit 2011 strebt der Beschwerdeführer einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation an. Sein Grundstück liegt etwas ausserhalb der Gemeinde Boltigen. Zwischen seinem Grundstück und den nächsten Anschlusspunkten an die öffentliche Kanalisation liegen Parzellen in fremdem Eigentum. Der Beschwerdeführer prüfte verschiedene Möglichkeiten (private Pflanzenkläranlage, Anschluss an die private Leitung eines Nachbarn, Anschluss an die Gemeindekanalisation mittels Durchleitung über Nachbarparzellen), wobei er von der Bauverwaltung der Gemeinde und dem kantonalen Amt für Wasser und Abfall (AWA) unterstützt wurde.2 Der Beschwerdeführer führte insbesondere mit dem Eigentümer der Parzellen Nrn. D.________ und E.________, F.________, Verhandlungen über die Einräumung eines Durchleitungsrechts. F.________ erklärte sich grundsätzlich dazu bereit. Jedoch konnten Differenzen über die Vertragsmodalitäten nicht ausgeräumt werden. Bis heute konnte kein Vertrag betreffend ein Durchleitungsrecht des Beschwerdeführers abgeschlossen werden. Am 22. Juli 2014 verfügte die Gemeinde Boltigen zunächst, dass der Beschwerdeführer sein Gebäude bis zum 30. April 2015 beim Schacht Nr. J.________ an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen und F.________ die dafür notwendige Durchleitung über die Parzellen Nrn. D.________ und E.________ zu dulden habe. Am 6. August 2014 teilte der Rechtsvertreter von F.________ mit, dass für die verfügte Duldungspflicht keine Rechtsgrundlage bestehe, und forderte die Gemeinde zur Wiedererwägung auf. Mit Verfügung vom 19. August 2014 verpflichtete die Gemeinde den Beschwerdeführer erneut zum Anschluss seines Gebäudes an die öffentliche Kanalisation beim Schacht Nr. J.________, unter Fristansetzung und Androhung der Ersatzvornahme, verzichtete jedoch auf die Anordnung einer Duldungspflicht gegenüber F.________. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. Auf Wunsch der Gemeinde hat das AWA die Federführung bezüglich Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers an die öffentliche Kanalisation übernommen. Mit Verfügung vom 3. November 2017 ordnete das AWA an: 1Vorakten, Register 1, Schreiben des Beschwerdeführers an die Gemeinde Boltigen vom 13. Juli 2015; Vorakten, Register 2, Schreiben des AWA an den Beschwerdeführer vom 28. September 2017 2 Vorakten, Register 1, diverse Korrespondenz der Gemeinde und des AWA RA Nr. 140/2017/31 3 "3.1 Herr A.________ wird verpflichtet, ein Projekt für den Anschluss seiner Liegenschaft G.________, 3766 Boltigen an die öffentliche Kanalisation gemäss den Vorgaben (…) dieser Verfügung bis spätestens am 31. Mai 2018 auszuarbeiten und dem AWA einzureichen. Anstelle des Projekts kann Herr A.________ auch den unterschriebenen Dienstbarkeitsvertrag mit Herrn F.________ einreichen. 3.2 Wird dem AWA bis zur genannten Frist kein Projekt eingereicht, oder eines, das nicht den Anforderungen (…) entspricht, so schreitet das AWA ohne weitere Verfügung auf Kosten von Herrn A.________ zur Ersatzvornahme. Dafür holt das AWA Offerten für die Ausarbeitung eines Projekts von maximal zwei Unternehmungen ein und vergibt den Auftrag dem günstigeren. Herr A.________ hat dabei Gelegenheit, dem AWA eine zusätzliche dritte Unternehmung seiner Wahl für die Einholung der Offerten bekannt zu geben. 3.3 Ab sofort dürfen die häuslichen Abwässer nicht mehr ausgetragen bzw. landwirtschaftlich verwertet werden. Diese müssen durch ein geeignetes Unternehmen aus der abflusslosen Güllegrube abgesogen und einer Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden. Alle Belege der Entsorgung müssen aufbewahrt und eine Kopie davon innert 30 Tagen ab Belegausstellung dem AWA, zuhanden von Herrn H.________, geschickt werden. 3.4 Betreffend den Verfügungspunkt 3.3 wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. 3.5 [Androhung der Bestrafung im Falle der Widerhandlung] 3.6 [Eröffnung]" In den Erwägungen der Verfügung wurden die Anforderungen an das Projekt gemäss Dispositivziffern 3.1 und 3.2 näher ausgeführt. Dieses sollte eine Linienführung von der Parzelle des Beschwerdeführers aus in südwestlicher Richtung, zunächst im Zufahrtsweg zu dieser und von dort bis zum Schacht Nr. K.________ oder zum Schacht Nr. J.________ vorsehen, ohne dass Grundstücke im Eigentum von F.________ tangiert würden. Das Projekt müsse durch eine dafür qualifizierte Unternehmung detailliert erarbeitet, die Machbarkeit abgeklärt und nötige Schutzmassnahmen bspw. für vorhandene Quellen einbezogen werden. Das Vorhaben sei auf einem Situationsplan massstäblich einzuzeichnen und es müsse eine detaillierte, verbindliche Offerte zusammengestellt werden. 3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; die Sache sei der Gemeinde RA Nr. 140/2017/31 4 Boltigen zur Weiterbearbeitung zuzuweisen oder eventuell an das AWA zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ersuchte zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das AWA schloss in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 auf Bestätigung der angefochtenen Verfügung einschliesslich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. Die Gemeinde Boltigen verwies mit Stellungnahme vom 3. Januar 2017 auf die Verfahrensübernahme durch das AWA und verzichtete auf Anträge. Zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung liess sie sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 stellte das Rechtsamt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. 5. Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, es werde eine Anordnung in Betracht gezogen, wonach der Beschwerdeführer zur Erwirkung der für den Kanalisationsanschluss erforderlichen Durchleitungsrechte durch Vertrag oder, wenn dies innert Frist nicht möglich sei, durch Einreichung einer Klage nach Art. 691 ZGB verpflichtet werden solle. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Vernehmlassung. Die Gemeinde und das AWA verzichteten auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 15. März 2018, dass er die beabsichtigte Anordnung als nachvollziehbar beurteile. Seinem Anliegen werde damit insofern entsprochen, als mit dieser Vorgehensweise Ziffern 3.1 und 3.2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben seien. Im Übrigen halte er an den Ausführungen in seiner Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer teilte zudem mit, dass die Weggenossenschaft L.________ als Eigentümerin des Zufahrtswegs zur Parzelle des Beschwerdeführers die Erteilung eines Durchleitungsrechts verweigere. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich ein Schreiben der fraglichen Weggenossenschaft ins Recht, worin diese ihre Weigerung damit begründet, dass sie die Linienführung via den Zufahrtsweg als unverhältnismässig betrachte. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 140/2017/31 5 6. Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 beantragte der Sohn von F.________, Herr I.________, die Beiladung von F.________ zum Verfahren. Das Rechtsamt gewährte den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zur Frage der Beiladung von Herrn F.________ zum Verfahren. Das AWA verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Gemeinde liess sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer vertrat mit Eingabe vom 21. März 2018 die Ansicht, dass die Voraussetzungen einer Beiladung nicht erfüllt seien, stellte jedoch keine Anträge. Mit Verfügung vom 5. April 2018 verzichtete das Rechtsamt auf eine Beiladung von Herrn F.________ zum Verfahren. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist eine Verfügung des AWA, mit der gewässerschutzrechtliche Massnahmen getroffen werden. Das AWA stützt sich dabei auf Art. 20 Abs. 4 KGSchG4. Gemäss Art. 31 KGSchG können gewässerschutzrechtliche Verfügungen nach den Be- stimmungen des KoG5 und des VRPG6 angefochten werden. Auch die auf die ChemRRV7 gestützte Anordnung gemäss Dispositivziffer 3.3 der angefochtenen Verfügung entspringt dem Gewässerschutzrecht. Gemäss ihrem Ingress stützt sich die ChemRRV auf Art. 9 Abs. 2 Bst. c GSchG, soweit sie Bestimmungen enthält über Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verbrauchsmenge die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können. Nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG ist demnach die BVE zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 4 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 7 Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81) RA Nr. 140/2017/31 6 b) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich gemäss deren Bezeichnung um eine verfahrensleitende Verfügung, also um eine Zwischenverfügung nach Art. 61 VRPG. Soweit dem Beschwerdeführer das Austragen bzw. die landwirtschaftliche Verwertung der häuslichen Abwässer untersagt wird (Dispositivziffer 3.3), wird eine abschliessende Anordnung getroffen. Diese ist ohne Weiteres selbständig anfechtbar. Anderes gilt für die Anordnungen betreffend Ausarbeitung eines alternativen Anschlussprojekts (Dispositivziffern 3.1 und 3.2). Das Verfahren betreffend den Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers an die öffentliche Kanalisation wird damit nicht abgeschlossen, sondern es werden Zwischenschritte angeordnet. Zwischenverfügungen sind gemäss Art. 61 Abs. 3 selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Mit der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführer zur Ausarbeitung eines alternativen Kanalisationsanschlussprojektes verpflichtet, unter Androhung der Ersatzvornahme auf seine Kosten. Daraus würden dem Beschwerdeführer erhebliche Kosten, d.h. ein finanzieller Nachteil entstehen, der im Falle eines Verfahrensausgangs zu seinen Gunsten nicht beseitigt würde. Der Beschwerdeführer macht zudem die Unzuständigkeit des AWA zum Erlass der Verfügung geltend. Mit einer Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt würde das Verfahren, in dem die angefochtene Verfügung ergangen ist, sofort mit einem Endentscheid abgeschlossen. Die Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit sind erfüllt. c) Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung legitimiert (Art. 65 VRPG). Die Anforderungen an Form und Frist nach Art. 67 VRPG sind eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Zuständigkeit a) Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des AWA zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Das AWA stütze seine Zuständigkeit gemäss der RA Nr. 140/2017/31 7 angefochtenen Verfügung auf Art. 20 Abs. 2 KGSchG. Daraus ergebe sich jedoch keine Zuständigkeit des AWA; vielmehr sei gemäss Art. 21 und Art. 22 KGSchG sowie Art. 6 KGV8 die Gemeinde zuständig. Das AWA führt in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 aus, bei der Bezugnahme auf Art. 20 Abs. 2 KGSchG handle es sich um einen Tippfehler. Die Zuständigkeit des AWA stütze sich auf Art. 20 Abs. 4 KGSchG. Nach dieser Bestimmung kann das AWA als kantonale Fachstelle für Gewässerschutz9 den Gemeinden in schwierigen Fällen Aufsichts- und Kontrollpflichten abnehmen und die erforderlichen Verfügungen erlassen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. b) Nach Art. 21 KGSchG sind die Gemeinden grundsätzlich für den Vollzug des Gewässerschutzrechts zuständig. Sie üben in ihrem Gebiet die unmittelbare Aufsicht aus und treffen die erforderlichen Massnahmen; insbesondere erlassen sie die entsprechenden Verfügungen. Die Verfahrensübernahme durch das AWA ist gemäss Art. 20 Abs. 4 KGSchG zulässig, sofern ein schwieriger Fall vorliegt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Gemeinde streben den Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers an die Abwasserkanalisation an. Die Vorakten zeigen auf, dass die Gemeinde wie auch der Beschwerdeführer seit der Einleitung des Verfahrens im Jahr 2011 Bemühungen zur Erwirkung des Kanalisationsanschlusses unternommen haben. Diese mündeten in die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kanalisationsanschluss beim Schacht Nr. J.________ gemäss Verfügung der Gemeinde vom 19. August 2014, welche in Rechtskraft erwachsen ist. Als Schwierigkeit bei der Umsetzung hat sich erwiesen, dass die vorgesehene Linienführung zum Schacht Nr. J.________ über Grundstücke in fremdem Privateigentum führt. Der Beschwerdeführer hat entsprechende Vertragsverhandlungen mit dem Eigentümer der Durchleitungsparzellen geführt; auch nach jahrelangen Verhandlungen konnte jedoch keine Einigung getroffen werden. Für den vorgesehenen Kanalisationsanschluss beim Schacht Nr. J.________ fehlt es demnach am notwendigen Durchleitungsrecht. Auch bei alternativer Linienführung müsste die Anschlussleitung über Grundstücke in fremdem Eigentum führen, d.h. der Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers an die öffentliche 8 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) 9 Art. 20 Abs. 1 KGSchG i.V.m. Art. 10 OrV BVE RA Nr. 140/2017/31 8 Abwasserkanalisation setzt in jedem Fall die Erwirkung eines Durchleitungsrechts voraus. Die Durchsetzung der Anschlusspflicht stellt demnach besondere Herausforderungen. Da sich zudem gezeigt hat, dass der Beschwerdeführer das angestrebte vertragliche Durchleitungsrecht nach jahrelangen Bemühungen nicht beibringen konnte, ist von einem schwierigen Fall im Sinne von Art. 20 Abs. 4 KGSchG auszugehen. c) Die Verpflichtungsverfügung vom 19. August 2014 gegen den Beschwerdeführer vermag Dritte, namentlich die Eigentümerschaft von Durchleitungsgrundstücken, nicht zu binden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist in dieser Verfügung kein Rechtstitel für eine Enteignung der Eigentümerschaft von Durchleitungsgrundstücken zu erblicken (vgl. unten Ziffer 5c). Da der Kanalisationsanschluss gemäss Verfügung vom 19. August 2014 mangels Durchleitungsrecht bisher nicht vollzogen werden konnte, bestand im Zeitpunkt der Verfahrensübernahme durch das AWA weiterhin Handlungsbedarf. d) Damit waren die Voraussetzungen erfüllt, nach denen das AWA gemäss Art. 20 Abs. 4 KGSchG die Kompetenz zum Vollzug der Gewässerschutzvorschriften übernehmen kann. Das AWA war zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. 3. Öffentliche Kanalisation und Hausanschluss a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 GSchG10 sorgen die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser aus Bauzonen sowie aus bestehenden Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen, für welche die besonderen Verfahren der Abwasserbeseitigung (Art. 13 GSchG) keinen ausreichenden Schutz der Gewässer gewährleisten oder nicht wirtschaftlich sind. Mit dieser Bestimmung wird der Verantwortungsbereich des Gemeinwesens gegen denjenigen der Privaten abgegrenzt.11 Der Verantwortungsbereich des Gemeinwesens umfasst Bauzonen sowie bestehende Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen; in diesen Gebieten muss das Gemeinwesen eine öffentliche Kanalisation erstellen. Hingegen liegt 10 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) 11 Hettich/Jansen/Norer (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 10 N. 31 RA Nr. 140/2017/31 9 der Hausanschluss, mit dem eine Liegenschaft mit der öffentlichen Kanalisation verbunden wird, ausserhalb des Verantwortungsbereichs des Gemeinwesens bzw. im Verantwortungsbereich der Anschlusspflichtigen. b) Das kantonale Gewässerschutzrecht umschreibt den Umfang des öffentlichen Verantwortungsbereichs ausserhalb von Bauzonen (öffentliche Sanierungsgebiete gemäss Art. 6 Abs. 1 KGSchG) präziser. Nach Art. 9 KGV umfasst er geschlossene grössere Siedlungen oder Gruppen von mindestens fünf ständig bewohnten Gebäuden, die in der Regel nicht mehr als 100 m voneinander entfernt sind.12 Im betroffenen Gebiet besteht laut dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde Boltigen13 eine öffentliche Mischwasserkanalisation. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt etwas ausserhalb in der Landwirtschaftszone. Die Distanz von seinem Wohnhaus zu den Wohnhäusern des Weilers beträgt über 200 m. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich somit ausserhalb bestehender Gebäudegruppen und damit ausserhalb des öffentlichen Verantwortungsbereiches. In solchen Gebieten besteht eine Pflicht, das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation einzuleiten, sofern der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (Art. 11 Abs. 2 Bst. c GSchG). Diese Pflicht trifft nicht das Gemeinwesen, sondern die Privatpersonen, welche das Abwasser erzeugen.14 Diese haben für den Hausanschluss an die öffentliche Kanalisation zu sorgen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich beim Hausanschluss nicht um eine Nebenanlage im Sinne von Art. 28 Abs. 1 KGSchG. Mit Nebenanlagen im Sinne dieser Bestimmung sind Schächte, Pumpwerke, Reservoire, Regenbecken etc. gemeint, welche zu öffentlichen Leitungen gehören.15 Diese Bestimmung ändert nichts an der Abgrenzung der Verantwortungsbereiche in Art. 10 und 11 GSchG, wonach der Hausanschluss Sache der privaten Abwassererzeuger ist. 12 Vgl. BVR 2008 S. 452 E. 3.2 13 Die von der Gemeinde eingereichten Unterlagen umfassen den GEP-Plan "Landwirtschaftszone, Gebiete Boltigen – Fuchshalten" im Mst. 1:5'000 vom März 2015, rev. 5.10.2015, ein "Kanalisationsverzeichnis aller nicht an die ARA angeschlossenen Liegenschaften" für das "Einzugsgebiet LW" sowie den GEP-Bericht "Landwirtschaftszone" vom März 2015, rev. 5.10.2015 14 Hettich/Jansen/Norer, a.a.O., Art. 10 N. 31 sowie Art. 11 N. 23; vgl. Art. 106 Abs. 3 und 107 Abs. 3 BauG 15 Vgl. AWA-Faktenblatt "Eigentumsabgrenzung und öffentlich-rechtliche Sicherung von öffentlichen Leitungen" vom September 2012, S. 17 RA Nr. 140/2017/31 10 4. Anschlusspflicht a) Nach Art. 12 Abs. 1 GSchV16 ist der Kanalisationsanschluss im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Bst. c GSchG zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt. Er gilt als zumutbar, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. b) Der Beschwerdeführer bestreitet die Zweckmässigkeit des Kanalisationsanschlusses, den er selbst anstrebt, im Grundsatz nicht. Jedoch erfülle die vom AWA in Betracht gezogene alternative Linienführung, für die er gemäss der angefochtenen Verfügung ein Projekt auszuarbeiten habe, die gesetzlichen Anforderungen an die Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit nicht. Diese Linienführung sei technisch schwierig, da eine Steigung überwunden werden müsse. Zudem müsse die Strasse, unter der die Leitung verlaufen solle, aufgerissen und nach Verlegung der Leitung wieder hergestellt werden. Dadurch entstünden hohe Kosten. Gleichzeitig werde aber mit dieser Linienführung das Problem, dass die Anschlussleitung über fremden Grund verlaufe, nicht vermieden. Sie verlaufe über die Parzelle Nr. 1867 im Eigentum der Weggenossenschaft L.________, welche ein Durchleitungsrecht verweigere. Im Verhältnis zur von ihm angestrebten Linienführung über die Parzellen Nrn. D.________ und E.________ sei die alternative Linienführung somit deutlich kostenintensiver, ohne Vorteile zu bringen. Entsprechend sei es unverhältnismässig, ihn zur Projektierung dieser alternativen Linienführung und zur Tragung der daraus resultierenden Kosten zu verpflichten. c) Sind die Voraussetzungen der Anschlusspflicht erfüllt, so muss die pflichtige Person einen technisch einwandfreien Anschluss erstellen lassen und die entsprechenden Kosten tragen. Die Höhe der anfallenden Kosten ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einzubeziehen. Massgeblich ist die Summe der tatsächlich zu tragenden Kosten.17 Diese umfassen die Projektierungs- und Ausführungskosten und die Anschlussgebühren. Der Beschwerdeführer beziffert die Ausführungskosten für die von ihm bevorzugte Linienführung über die Parzellen Nrn. D.________ und E.________ mit Fr. 15'090.– und für die Linienführung gemäss der angefochtenen Verfügung mit Fr. 34'074.–. Die 16 Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 17 BVR 2008, S. 452, E. 5.2; Hettich/Jansen/Norer, a.a.O., Art. 11 N. 20 ff. und 13 ff. RA Nr. 140/2017/31 11 Anschlussgebühr wird gemäss Art. 30 Abs. 2 des Abwasserentsorgungsreglements der Gemeinde Boltigen18 aufgrund der Belastungswerte (BW) gemäss den Leitsätzen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches SVGW erhoben. Die kostenmässige Zumutbarkeit wird in der Regel anhand einer Division der gesamten durch den Kanalisationsanschluss anfallenden Kosten durch den Einwohnergleichwert (EGW) der Liegenschaft beurteilt. Der EGW eines Wohnhauses ergibt sich aus der Anzahl Schlaf-, Wohn- und Arbeitsräume (ohne Küche, Bad, WC etc.).19 Vorliegend gehen die Gemeinde20 und das AWA21 beim EGW von unterschiedlichen Werten aus. Das AWA kommt bei seiner Berechnung für die alternative Linienführung auf Gesamtkosten von Fr. 43'274.– (Ausführungskosten von Fr. 34'074.– zuzüglich Anschlussgebühr von Fr. 9'200.–). Nach Ansicht des AWA ist von einem EGW von 7 auszugehen. Das ergibt einen Wert von Fr. 6'182.– pro EGW. Das AWA macht geltend, dass nach der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Kosten bis zu Fr. 8'400.– pro EGW als zumutbar gälten.22 d) Letztlich kann offen bleiben, bis zu welchem Kostenbetrag die Zumutbarkeit nach Art. 11 Abs. 2 Bst. c GSchG und Art. 12 Abs. 1 GSchV anzunehmen wäre. Denn umstritten ist nicht, dass der Beschwerdeführer zum Anschluss an die Kanalisation verpflichtet werden kann. Die Gemeinde hat dies mit Verfügung vom 19. August 2014 angeordnet; der Beschwerdeführer hat diese Verpflichtungsverfügung nicht angefochten und diese ist in Rechtskraft erwachsen. Die Anschlussverpflichtung bildet mithin res iudicata und ist als solche nicht mehr umstritten. Schwierigkeiten bereitet deren Umsetzung, da die Anschlussleitung über fremden Grund führt. Es stellt sich also die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei gegebener Anschlussverpflichtung die Anordnungen gemäss Ziffern 3.1 und 3.2 der angefochtenen Verfügung auferlegt werden dürfen, d.h. ob diese Anordnungen von seiner Verpflichtung, einen technisch einwandfreien Anschluss erstellen zu lassen und die entsprechenden Kosten zu tragen, umfasst werden. 18 Vom 9. Dezember 1997 / 1. Dezember 2015 19 BVR 2008, S. 452, E. 5.2; Hettich/Jansen/Norer, a.a.O., Art. 11 N. 14 20 GEP-Bericht "Landwirtschaftszone" vom März 2015, rev. 5.10.2015 21 Stellungnahme vom 22. Dezember 2017, S. 4; vgl. auch Installationsanzeige, Vorakten, in Register 2 22 Stellungnahme vom 22. Dezember 2017, S. 4 RA Nr. 140/2017/31 12 5. Verhältnismässigkeit a) Jedes staatliche Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV23). Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass die Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist, und dass der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis steht zu den Belastungen, die den Privaten auferlegt werden.24 b) Die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die durch andere Entsorgungsarten – namentlich das Ausbringen bzw. Versickernlassen – auftreten können.25 Zur Umsetzung dieses Ziels sind alle Massnahmen geeignet, welche auf den Vollzug der Anschlussverpflichtung hinwirken. Fraglich ist jedoch, ob das Kriterium der Erforderlichkeit erfüllt ist. Der Beschwerdeführer beabsichtigt einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation beim Schacht Nr. J.________ via die Parzellen Nrn. D.________ und E.________. Die technische Zweckmässigkeit dieser Linienführung ist unbestritten; sie entspricht der rechtskräftigen Anschlussverfügung der Gemeinde Boltigen vom 19. August 2014. Im angefochtenen Entscheid nimmt das AWA an, dass ein Alternativprojekt dennoch erforderlich ist, weil bei der vorgesehenen Linienführung die erforderliche Dienstbarkeit (Durchleitungsrecht) zu Lasten der Parzellen Nrn. D.________ und E.________ nicht beigebracht werden konnte. Die Verfahrensakten zeigen, dass der Beschwerdeführer mit dem Eigentümer der Durchleitungsparzellen Nrn. D.________ und E.________ erfolglos Verhandlungen über die Einräumung eines Durchleitungsrechts geführt hat. Daraus ist jedoch nicht ohne Weiteres zu schliessen, dass ein Alternativprojekt erforderlich ist. c) Nach Art. 68 GSchG und Art. 32 KGSchG kann der Kanton die für die Erstellung der öffentlichen Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlagen benötigten Rechte mittels Enteignung erwerben. In seinem Verantwortungsbereich kann der Kanton die 23 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 24 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, S. 118 f. 25 Art. 1 GSchG; vgl. auch Art. 6 GSchG RA Nr. 140/2017/31 13 Enteignungsbefugnis auch Dritten übertragen.26 Die Enteignungsmöglichkeit im Gewässerschutzrecht erstreckt sich aber nicht auf den Verantwortungsbereich der privaten Abwasserverursacher. Unter Ziffer 3 hiervor wurde dargelegt, dass die Erstellung des Hausanschlusses im Verantwortungsbereich des privaten Abwasserverursachers liegt. Diesem kommt dafür kein Enteignungsrecht zu. Ebenso wenig ist das Gemeinwesen berechtigt, von seinem für den öffentlichen Verantwortungsbereich geltenden Enteignungsrecht Gebrauch zu machen, um – namentlich im Rahmen einer Ersatzvornahme – die für den Hausanschluss nötigen Rechte zu erwerben. Für ein solches Vorgehen besteht keine gesetzliche Grundlage. Zudem wäre es vom Ergebnis her nicht sinnvoll, da nicht das Gemeinwesen diese Rechte benötigt, sondern die anschlusspflichtige Privatperson. d) Privatpersonen, die zum Zweck der Erschliessung ihres Grundstücks auf die Durchleitung von Röhren und Leitungen auf fremden Grundstücken angewiesen sind, können ein entsprechendes Durchleitungsrecht gemäss Art. 691 ZGB27 privatrechtlich durchsetzen. Vorausgesetzt ist, dass das Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers, die vom AWA nicht widerlegt werden, wäre die alternative Linienführung gemäss der angefochtenen Verfügung aufwendiger und teurer als die Linienführung via Parzellen Nrn. D.________ und E.________ zum Schacht Nr. J.________. Zudem würde auch diese alternative Linienführung die Durchleitung über fremden Grund bedingen. e) Der Beschwerdeführer hat bisher nicht versucht, die Durchleitung über die Parzellen Nrn. D.________ und E.________ zivilgerichtlich zu erstreiten. Aufgrund des Gesagten erscheinen die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens als intakt. Unter diesen Umständen ist die Verfolgung eines alternativen Projekts nicht erforderlich, zumal dieses aufwendiger und teurer wäre und ebenfalls die Erwirkung privatrechtlicher Durchleitungsrechte bedingt. Die Anordnungen gemäss Ziffern 3.1 und 3.2 der angefochtenen Verfügung erweisen sich damit als unverhältnismässig. 6. Vollzug der Anschlussverpflichtung 26 Art. 68 Abs. 1 GSchG 27 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 201) RA Nr. 140/2017/31 14 a) Die angefochtene Verfügung erging in dem Bestreben, die mit Verfügung der Gemeinde vom 19. August 2014 verfügte Anschlusspflicht durchzusetzen. Die darin angesetzte Umsetzungsfrist ist am 30. April 2015 verstrichen, ohne dass der Beschwerdeführer der Anschlusspflicht nachgekommen wäre. b) Das Rechtsamt hat den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 1. Februar 2018 mitgeteilt, dass eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Klageeinreichung zwecks Erstreitung des Durchleitungsrechts für den Fall, dass dieses nicht vertraglich erwirkt werden kann, in Betracht gezogen werde. Die Gemeinde und das AWA haben sich dazu nicht geäussert. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 15. März 2018 fest, dass er – obwohl er eine Enteignung der für die Durchleitung erforderlichen Rechte als möglich erachte – die beabsichtigte Anordnung nachvollziehen könne. Mit dieser sei das Ziel, die Liegenschaft des Beschwerdeführers an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen, erreichbar und durchsetzbar. Er begrüsse, dass damit die Umsetzung des Kanalisationsanschlusses vorangetrieben werde. Unschön sei, dass ihm mit diesem Vorgehen sämtliche Risiken einer zivilrechtlichen Klage auferlegt würden. c) Gemäss den Erwägungen in Ziffer 3 hiervor liegt die Verantwortung für die Erstellung des Hausanschlusses beim Beschwerdeführer als Abwasserverursacher bzw. Grundeigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft. Ihm obliegt es entsprechend auch, die dafür notwendigen Durchleitungsrechte zu erwirken. Es liegt in der Natur der Sache, dass er die entsprechenden Risiken trägt. Ergreift er nicht von sich aus die notwendigen Schritte, so kann er dazu verpflichtet werden. Der Beschwerdeführer hat als ersten Schritt Verhandlungen mit dem Eigentümer der Durchleitungsparzellen aufgenommen. Nachdem diese erfolglos blieben, stand dem Beschwerdeführer als nächster Schritt die klageweise Erwirkung des Durchleitungsrechts offen. Da er in dieser Hinsicht trotz Verstreichens der Frist zur Umsetzung der Anschlusspflicht untätig geblieben ist, müssen entsprechende Anordnungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, in dem Fall, dass die Durchleitungsrechte nicht vertraglich erwirkt werden können, eine entsprechende Klage gemäss Art. 691 ZGB gegen die Eigentümerschaft der Durchleitungsgrundstücke einzureichen. Dafür erscheint eine Frist von drei Monaten angemessen, damit die Klageeinreichung vorbereitet werden kann. Der Nachweis der Klageeinreichung – oder des RA Nr. 140/2017/31 15 Vertragsschlusses, falls dieser innert der Dreimonatsfrist doch noch zustande kommt – ist an das AWA als zuständige Behörde zu richten. Nach Abschluss des Zivilverfahrens muss das entsprechende Urteil samt Rechtskraftbescheinigung dem AWA zugestellt werden, wofür eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft angemessen erscheint. Die weitere Umsetzung der Anschlussverpflichtung setzt zudem die vollständige Projektierung des Anschlusses voraus. Zusammen mit der Einreichung des Vertrages oder des rechtskräftigen Urteils betreffend Einräumung der Durchleitungsrechte hat daher der Beschwerdeführer dem AWA das vollständige Projekt für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation einzureichen. 7. Entsorgung der häuslichen Abwässer a) Mit der angefochtenen Verfügung, Ziffer 3.3, hat das AWA angeordnet, dass ab sofort die häuslichen Abwässer nicht mehr ausgetragen bzw. landwirtschaftlich verwertet werden dürfen. Diese müssten durch ein geeignetes Unternehmen aus der abflusslosen Güllegrube abgesogen und einer Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden, wobei die Entsorgungsbelege aufbewahrt und eine Kopie davon dem AWA innert 30 Tagen ab Belegausstellung zugeschickt werden müssten. Der Beschwerdeführer rügt, diese Anordnung verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Das AWA stützte sich bei seiner Anordnung auf Anhang 2.6 Ziff. 3.2.3 der ChemRRV.28 Diese lasse das Ausbringen bzw. die landwirtschaftliche Verwertung von Rückständen aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss in weit abgelegenen oder verkehrstechnisch schlecht erschlossenen Gebieten zu. Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung sollten im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips hohe Kosten durch einen Transport des Abwassers vermieden werden können, wenn zugleich möglichst keine Anwohner durch die Gerüche beim Verteilen der Rückstände gestört würden. Da der Beschwerdeführer die Abwasserrückstände auf Flächen verteile, die noch weiter abgelegen seien als seine Liegenschaft, und die Kosten einer Entsorgung mittels Transport in die ARA jährlich mindestens Fr. 16'185.50 betrügen, seien die Voraussetzungen des zulässigen Austragens erfüllt bzw. sei die streitige Anordnung 28Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005 (SR 814.81) RA Nr. 140/2017/31 16 unverhältnismässig. Die früheren Eigentümer der Liegenschaft hätten das häusliche Abwasser schon immer auf dem Feld verteilt. Die Behörden hätten dies, wie bis anhin auch beim Beschwerdeführer, geduldet. b) Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es bei der streitigen Anordnung hauptsächlich um den Schutz der Nachbarn vor Geruchsbelästigungen gehe, greift zu kurz. Das Ausbringen von ungereinigten Abwässern birgt die Gefahr, dass Schadstoffe in den Boden und ins Wasser gelangen und diese verunreinigen. Nach Art. 6 GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Ebenso ist es untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Das Versickernlassen von ungereinigtem Abwasser ist daher verboten (Art. 8 Abs. 1 GSchV), sofern es nicht nach den gesetzlichen Vorgaben behördlich bewilligt worden ist (Art. 8 Abs. 2 GSchV). Ein Versickernlassen liegt vor, wenn Stoffe auf das Erdreich geschüttet werden und durch dieses hindurch in das Grundwasser oder in Abwasserläufe, welche in offene Gewässer führen, gelangen könnten.29 Beim Ausbringen von Gülle auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zum Zwecke der Düngung werden die in den Boden eindringenden Nährstoffe normalerweise von den Pflanzenwurzeln rasch aufgenommen. Der dann noch verbleibende Rest wird überwiegend an Bodenteilchen gebunden und steht später den Pflanzen ebenfalls wieder zur Verfügung. Das korrekte Ausbringen von Gülle gilt daher nicht als Versickernlassen im Sinne der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften.30 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Bst. c GSchG in der ChemRRV Vorschriften über die Anwendung von Dünger erlassen,31 welche nebst dem Ausbringen von Hofdünger (Gülle, Mist)32 insbesondere auch das Verwerten von Rückständen aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss regeln. Anhang 2.6 Ziff. 3.2.3 der ChemRRV bestimmt diesbezüglich: 29 Hettich/Jansen/Norer, a.a.O., Art. 6 N. 19 mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts 30 Hettich/Jansen/Norer, a.a.O., Art. 6 N. 22 31 Vgl. Hettich/Jansen/Norer, a.a.O., Art. 9 N. 16 ff. 32 Anhang 2.6 Ziff. 1 der ChemRRV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern vom 10. Januar 2001 (Dünger-Verordnung, DüV; SR 916.171) RA Nr. 140/2017/31 17 "1 Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnerwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde ausserhalb von Grundwasserschutzzonen auf Futterflächen in weit abgelegenen oder verkehrstechnisch schlecht erschlossenen Gebieten verwendet werden. 2 Sie dürfen nicht auf Gemüseflächen verwendet und in Güllengruben eingefüllt werden; vorbehalten bleiben ausserdem die Vorschriften nach Ziffer 3.3." Das Ausbringen von Rückständen aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss setzt demnach materiell die weite Abgelegenheit oder verkehrstechnisch schlechte Erschliessung voraus und formell das Vorliegen einer behördlichen Bewilligung. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass eine formelle Bewilligung vorliegt, sondern macht lediglich die lange Duldung durch die Behörden geltend. Ob bzw. inwiefern er daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte, kann offen bleiben. Wie im Folgenden gezeigt wird, sind die materiellen Voraussetzungen des zulässigen Ausbringens nicht erfüllt. c) Das materielle Kriterium der weiten Abgelegenheit oder verkehrstechnisch schlechten Erschliessung trägt dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung. Es lässt eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Gewässerschutz und dem privaten Interesse des Abwasserinhabers an der Vermeidung von Aufwand und Kosten zu. Dabei ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht entscheidend, wie weit abgelegen die Ausbringungsflächen sind. Massgeblich ist vielmehr der Ort, an dem das Abwasser anfällt. Dies ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut der Bestimmung, aber aus ihrem Sinn und Zweck. Es wäre unsinnig zu verlangen, dass die Ausbringung an einem verkehrstechnisch möglichst schlecht erschlossenen Ort erfolgen muss. Im Hinblick auf die gewässerschutzrechtliche Zielsetzung bringt es zudem keine Vorteile, wenn die Ausbringung an weit abgelegenen Orten erfolgt. Vielmehr geht es darum, die Austragung (nur) dort zuzulassen, wo ein Absaugen und ein Abtransport in die ARA faktisch nicht möglich sind, weil der Ort des Abwasseranfalls für einen Saugwagen gar nicht zugänglich ist.33 Dies trifft hier nicht zu. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich gut 200 m vom Siedlungsgebiet entfernt und verfügt über eine Zufahrtsstrasse. Das Absaugen und der Abtransport in die ARA sind ohne weiteres möglich. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers hat in der Vergangenheit ein Kanalreinigungsunternehmen 33 Vgl. Koordination Nordwestschweiz Landwirtschaft / Umweltschutz, Merkblatt " Entsorgung von Rückständen aus dezentralen Abwasseranlagen" RA Nr. 140/2017/31 18 Entsorgungsarbeiten mittels Saugwagen ausgeführt.34 Die Entsorgung mittels Absaugen und Abtransport in die ARA ist zur Erreichung der gewässerschutzrechtlichen Ziele geeignet. Häusliche Abwässer können in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht nicht mit Hofdünger gleichgesetzt werden, da sie zusätzliche Belastungen (bspw. aus Reinigungsmitteln oder Medikamenten) verursachen. Trotz der Bestrebungen des Beschwerdeführers und seiner Ehepartnerin, die Belastungen möglichst gering zu halten, können diese nicht gänzlich vermieden werden. Auch bei sorgfältigem Ausbringen besteht daher eine Gefahr der Verunreinigung des Wassers. Es ist daher im Hinblick auf den Gewässerschutz erforderlich, das Ausbringen zu unterbinden. Der Beschwerdeführer beziffert die Kosten der Entsorgung von 8 m3 Inhalt mittels Absaugen und Abtransport in die ARA mit Fr. 1'118.55. Damit wird gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Beleg einer im Jahr 2014 durchgeführten Entsorgung35 folgender Aufwand abgedeckt: "- Fäkaliengrube entleeren, (ohne Reinigung) und Inhalt in der ARA Boltigen entsorgen - Inhalt in Regenwasserbecken, ARA Boltigen einleiten (…) - Anteil für die Reinigung des Saugwagentankes" Hinzu kommt eine ARA-Entsorgungsgebühr von Fr. 400.–. Die Abrechnung erfolgte gemäss dem eingereichten Beleg nach Zeitaufwand sowie Art des benötigten Fahrzeugs (3-Achs-Saugwagen). Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers fällt jährlich erfahrungsgemäss rund 80 m3 Abwasser an, so dass mit jährlichen Entsorgungskosten von etwa Fr. 15'185.50 zu rechnen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Entsorgungskosten bei der Abwassergrube des Beschwerdeführers aufgrund bestimmter Umstände besonders hoch ausfallen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Entsorgungskosten im üblichen Umfang anfallen. Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, diese zu tragen. Der Beschwerdeführer muss höchstens geringfügige Dispositionen treffen, um der Verpflichtung, seine Abwasserrückstände mittels Absaugen und Abtransport in die ARA zu entsorgen, nachkommen zu können. Es genügt eine Umsetzungsfrist von rund zwei Monaten. Die Verpflichtung wird daher ab 15. Juli 2018 angeordnet. Da keine Investitionen erforderlich sind, spielt es im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit auch keine Rolle, dass 34 Beschwerdebeilage 6 35 Beschwerdebeilage 6 RA Nr. 140/2017/31 19 die Art der Abwasserentsorgung nur für die begrenzte Zeit bis zur Erstellung des Anschlusses geregelt werden muss. Während das Verbot des Austragens bzw. der landwirtschaftlichen Verwertung ohne zeitliche Begrenzung auszusprechen ist, kann die Verpflichtung zum Absaugen und Abtransport der Rückstände auf die Zeit bis zum erfolgten Anschluss an die öffentliche Kanalisation beschränkt werden, da sie mit diesem ihren Sinn verliert. Die Anordnung gemäss Ziffer 3.3 der angefochtenen Verfügung ist entsprechend zu präzisieren. 8. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist für den Fall, dass er die nötigen Durchleitungsrechte nicht auf vertraglichem Weg erlangen kann, zur zivilgerichtlichen Erstreitung zu verpflichten. Die Anordnung betreffend das Austragungsverbot und die Verpflichtung zum Absaugen und Abtransport der Abwässer aus der abflusslosen Güllegrube ist mit den erwähnten Präzisierungen zu bestätigen. b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV36). Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen insoweit durch, als die Anordnungen betreffend Ausarbeitung eines Projekts mit alternativer Linienführung aufgehoben werden. Die Anordnung, wonach er die Durchleitungsrechte nötigenfalls zivilgerichtlich erstreiten muss, entspricht nicht seinen Rechtsbegehren, doch hat er sich ihr auch nicht widersetzt. Hinsichtlich der Anordnung eines Austragungsverbots unterliegt er. Gesamthaft rechtfertigt es sich daher, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'000.–, aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). 36 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 140/2017/31 20 c) Nach Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen in der Hauptsache teilweise durch. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Begehren des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 gutgeheissen worden ist. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV37 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG38). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren einen Aufwand von gesamthaft Fr. 9'207.15 (Honorar Fr. 8'380.–, Auslagen Fr. 153.70, Mehrwertsteuer von Fr. 673.45) geltend. Für die Berechnung des Honorars gewichtet er die Schwierigkeit des Prozesses als überdurchschnittlich und den gebotenen Zeitaufwand sowie die Bedeutung der Streitsache als jeweils leicht überdurchschnittlich. Es erscheint als angemessen, die Schwierigkeit des Verfahrens hier als leicht überdurchschnittlich zu werten. Dagegen erscheint der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich, zumal kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Auch die Bedeutung der Streitsache ist als durchschnittlich einzustufen. Insgesamt erscheint ein Honorar von Fr. 6'000.– als angemessen. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 153.70. Es resultiert ein Betrag von Fr. 6'153.70 (Honorar + Auslagen). Nach der Kostennote entfallen 64 % von Honorar und Auslagen auf das Jahr 2017 (Mehrwertsteuersatz 8 %, ergebend Fr. 315.05) und 36 % auf das Jahr 2018 (Mehrwertsteuersatz 7,7 %, ergebend Fr. 170.60). Dies ergibt einen Mehrwertsteuerbetrag von gesamthaft Fr. 485.65. Die massgebenden Parteikosten betragen demnach insgesamt Fr. 6'639.35 (Honorar Fr. 6'000.–, Auslagen Fr. 153.70, Mehrwertsteuer Fr. 485.65). Die Bemühungen betreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung werden in der Kostennote nicht separat ausgewiesen. Es rechtfertigt sich, dafür 37Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 38 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) RA Nr. 140/2017/31 21 pauschal ein Zehntel des Gesamtaufwandes einzusetzen, ausmachend Fr. 663.95. Diese Kosten sind vom AWA zu tragen. Aufgrund des Verfahrensergebnisses in der Hauptsache sind die verbleibenden Parteikosten von (Fr. 6'639.35 - Fr. 663.95 =) Fr. 5'975.40 zur Hälfte, ausmachend Fr. 2'987.70, dem AWA aufzuerlegen. Das AWA hat somit dem Beschwerdeführer Parteikosten im Umfang von (Fr. 663.95 + Fr. 2'987.70 =) Fr. 3'651.65 zu erstatten. Die übrigen Parteikosten trägt der Beschwerdeführer selbst. RA Nr. 140/2017/31 22 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) vom 3. November 2017 wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids dem AWA den Vertrag betreffend Einräumung der für den Kanalisationsanschluss nötigen Durchleitungsrechte einzureichen oder, falls sich dies als nicht möglich erweist, dem AWA innert derselben Frist schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass zwecks Erwirkung der für den Kanalisationsanschluss erforderlichen Durchleitungsrechte nach Art. 691 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 201) eine Klage eingereicht worden ist. 3. Für den Fall der Klageeinreichung gemäss Ziffer 2 hiervor wird der Beschwerdeführer verpflichtet, das entsprechende Urteil samt Rechtskraftbescheinigung dem AWA innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft zuzustellen. 4. Zusammen mit der Einreichung des Vertrags gemäss Ziffer 2 hiervor oder des rechtskräftigen Urteils gemäss Ziffer 3 hiervor hat der Beschwerdeführer dem AWA das vollständige Projekt für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation einzureichen. 5. Ab 15. Juli 2018 dürfen die häuslichen Abwässer nicht mehr ausgetragen bzw. landwirtschaftlich verwertet werden. Bis zum Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation müssen diese durch ein geeignetes Unternehmen aus der abflusslosen Güllegrube abgesogen und einer Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden. Alle Belege der Entsorgung müssen aufbewahrt und eine Kopie davon innert 30 Tagen ab Belegausstellung dem AWA, zuhanden von Herrn H.________, geschickt werden. 6. Widerhandlungen gegen die Anordnungen gemäss Ziffern 2, 3, 4 und 5 hiervor können nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) mit Busse bestraft werden. RA Nr. 140/2017/31 23 7. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 8. Das AWA hat dem Beschwerdeführer Parteikosten im Umfang von Fr. 3'651.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, im Haus - Einwohnergemeinde Boltigen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Herrn F.________, per Adresse Herrn I.________, A-Post, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin