Auch die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 5. Oktober 2016 im Zusammenhang mit der angeblichen Unzumutbarkeit genannten Umständen deuten darauf hin, dass er in der Lage ist, einen Betrag von gut Fr. 5'000.-- zu bezahlen. So leistet er gemäss eigener Darstellung jährlich Amortisationen in der Höhe von Fr. 60'000.-- für einen Gebäudeumbau, womit er mit einer einzigen monatlichen Amortisationsrate seinen Kostenbeitrag bereits finanziert hat. Zudem macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, "kein flüssiges Geld" zu haben, was nichts über seine Vermögensverhältnisse aussagt. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.