Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt. Daher ist zu seinen Ungunsten davon auszugehen, dass seine finanziellen Verhältnisse eine Kostenbeteiligung von 10 % erlauben und es ihm zumutbar ist, sich an den Untersuchungskosten mit einem Betrag von Fr. 5'216.15 zu beteiligen.