AWA zumindest mitteilen können und müssen, weshalb dem so ist. Zudem hätte er seine von ihm geltend gemachte finanzielle Situation soweit möglich mit anderen Unterlagen belegen müssen. Auch der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, weshalb die Einreichung von Steuererklärungen nicht möglich war. Der Beschwerdeführer hält lediglich fest, seine Ausführungen müssten reichen. Zudem hat er auch mit der Beschwerde keine alternativen Unterlagen eingereicht, die Rückschlüsse auf seine finanziellen Verhältnisse erlauben würden. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt.