e) Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er sei finanziell nicht in der Lage, seinen Kostenanteil zu bezahlen. Er hat dazu in seinem Schreiben vom 5. Oktober 2016 zwar weitere Ausführungen gemacht, diese aber nicht durch Unterlagen belegt. Die vom AWA mehrfach angeforderten Steuererklärungen hat er kommentarlos nicht eingereicht. Die Einreichung von Steuererklärungen ist grundsätzlich problemlos möglich und zumutbar. Sollte dem hier ausnahmsweise nicht so sein, hätte der Beschwerdeführer dem 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 20 N. 1 RA Nr. 140/2017/2 8