20 Abs. 1 und 2 VRPG). Die instruierende Behörde ist aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen, wenn ein Sachumstand von einer Partei durch Unterlagen zu ihrem Vorteil aufgehellt werden könnte, sie aber die ihr mögliche und zumutbare Mitarbeit unterlässt.6 Eine Mitwirkungspflicht ergibt sich auch aus Art. 46 Abs. 1 USG, wonach jedermann verpflichtet ist, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen.