d) Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Behörden können als Beweismittel unter anderem Urkunden, Amtsberichte und Auskünfte der Parteien oder Dritter heranziehen (Art. 19 Abs. 1 VRPG). Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Verweigert er die Mitwirkung, so wird auf das Begehren nicht eingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentliches Interesse (Art. 20 Abs. 1 und 2 VRPG).