Nachdem der Beschwerdeführer darauf nicht reagiert hat, wurde er mit eingeschriebenem Brief vom 1. Dezember 2016 vom AWA noch einmal gebeten, zwecks Prüfung der finanziellen Zumutbarkeit einer Kostenbeteiligung bis 15. Dezember 2016 seine Steuererklärungen der letzten drei Jahre einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer auch darauf nicht reagiert hatte, erliess das AWA am 21. Dezember 2016 die nun angefochtene Kostenteilungsverfügung ohne Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen Situation.