Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer vom AWA gebeten, seine finanzielle Situation bis am 15. November 2016 mit den Steuererklärungen der drei letzten Jahre zu belegen. Nachdem der Beschwerdeführer darauf nicht reagiert hat, wurde er mit eingeschriebenem Brief vom 1. Dezember 2016 vom AWA noch einmal gebeten, zwecks Prüfung der finanziellen Zumutbarkeit einer Kostenbeteiligung bis 15. Dezember 2016 seine Steuererklärungen der letzten drei Jahre einzureichen.