Nachdem die C.________ AG die wirtschaftliche Zumutbarkeit bestritten und dies mit Revisionsberichten belegt hatte, stellte das AWA den betroffenen Parteien mit Schreiben vom 19. August 2016 einen überarbeiteten Entwurf der Kostenteilungsverfügung zu. Der Entwurf sieht für die C.________ AG grundsätzlich eine Kostenbeteiligung als Verhaltensstörerin von 80 % vor, wobei dieser Kostenanteil wegen Untragbarkeit als Ausfallkosten vom AWA übernommen wird. Für den Beschwerdeführer und die H.________ sieht der Entwurf unverändert eine Kostenbeteiligung als Zustandsstörerin und Zustandsstörer von je 10 % vor.