Diese Kostenteilung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Praxis zu Art. 32d Abs. 2 USG, wonach grundsätzlich die Verhaltensstörer 70 bis 90 % und die Zustandsstörer 10 RA Nr. 140/2017/2 6 bis 30 % der Kosten zu tragen haben.5 Der Beschwerdeführer rügt diese Kostenverteilung nicht. b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde jedoch geltend, er habe kein flüssiges Geld. Deshalb sei er nicht in der Lage, sich an den Kosten zu beteiligten. Diese Ausführungen müssten reichen.