Allerdings hat es diese Kostenpflicht als für die C.________ AG finanziell nicht tragbar eingestuft, weshalb dieser Kostenanteil von 80 % als Ausfallkosten vom AWA übernommen wurde. Die restlichen 20 % hat das AWA den Inhabern des Standorts als Zustandsstörer auferlegt. Als Inhaber des Standorts hat das AWA die H.________ als Eigentümerin der Parzelle Brienz Grundbuchblatt Nr. B.________ und den Beschwerdeführer als Eigentümer des Baurechts Brienz Grundbuchblatt Nr. D.________ eingestuft und beiden Zustandsstörern je 10 % der Untersuchungskosten auferlegt.