Wie bereits in Erwägung 2 ausgeführt, hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht eine Voruntersuchung durchgeführt. Diese Voruntersuchung hat ergeben, dass es sich zwar um einen belasteten Standort handelt, der aber weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist. Damit liegt kein Fall von Art. 32d Abs. 5 USG vor. Die Kosten für die notwendigen Massnahmen zur Untersuchung des belasteten Standorts Nr. E.________ tragen somit gemäss Art. 32d Abs. 1 USG die Verursacher. Das AWA hat die C.________ AG als alleinige Verhaltensstörerin eingestuft und ihr in dieser Eigenschaft grundsätzlich 80 % der Untersuchungskosten auferlegt. Allerdings hat es diese Kostenpflicht als für die C.___