Mit der technischen Untersuchung werden Art und Menge der Stoffe am Standort, deren Freisetzungsmöglichkeiten und die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche ermittelt (Art. 7 AltlV). Die Behörde beurteilt auf Grund der Voruntersuchung, ob der belastete Standort überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist (Art. 8 AltlV). Das oben beschriebene Vorgehen der Vorinstanz (vgl. Bst. b) entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben. Auch der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das vorinstanzliche Vorgehen nicht rechtmässig gewesen wäre. Diese Rüge ist somit unbegründet, die von der Vorinstanz durchgeführte Voruntersuchung inklusive den Bohrungen wurden zu Recht vorgenommen.