c) Alleine aus dem Umstand, dass die Voruntersuchung ergeben hat, dass der belastete Standort Nr. E.________ weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist, kann nicht geschlossen werden, dass die zweite Etappe der technischen Untersuchung mit den Bohrungen überflüssig gewesen ist. Das Ergebnis einer Untersuchungsmassnahme ist vor der Durchführung der Massnahme immer unbekannt. Entscheidend für die Berechtigung zur Durchführung einer Massnahme ist daher nicht das Resultat der Untersuchungsmassnahme im Nachhinein, sondern ob im Vorfeld der Massnahme berechtigter Anlass zu deren Durchführung bestand.