b) Aus dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass im Jahr 1966 am Standort Nr. E.________ das Fabrikationsgebäude der Einzelfirma F.________ erstellt wurde. Dabei handelte es sich um eine mechanische Werkstätte, welche insbesondere Bohrer produzierte. 1984 übernahm die C.________ AG die Aktiven und Passiven der Einzelfirma und verlagerte den Schwerpunkt der Produktion auf den Maschinenbau und die Herstellung von Turbinen. Aufgrund dieser betrieblichen Tätigkeiten wurde der Standort Nr. E.________ mit Entscheid vom 11. Februar 2008 als belasteter Standort mit Untersuchungsbedarf in den Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern aufgenommen.