Angefochten ist eine Verfügung des AWA, welche sich auf Art. 32d Abs. 4 USG2 stützt. Verfügungen des AWA können gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3 bei der BVE angefochten werden. Diese ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung. Er hat am 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01)