Nachdem der Beschwerdeführer innert dieser Frist nicht reagiert hatte, leitete das Rechtsamt mit Verfügung vom 13. Februar 2017 den Schriftenwechsel ein und holte die Vorakten ein. Das AWA beantragt in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2017 die Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten