ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 140/2017/2 Bern, 11. April 2017 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) vom 21. Dezember 2016 (Kostenverteilungsverfügung) I. Sachverhalt 1. Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) erliess am 21. Dezember 2016 eine Kostenteilungsverfügung für den belasteten Standort Nr. E.________ (C.________ AG), auf der Parzelle Brienz Grundbuchblatt Nr. B.________ und dem Baurecht Brienz Grundbuchblatt Nr. D.________. Dem Beschwerdeführer werden in dieser Verfügung als Eigentümer des selbständigen und dauernden Baurechts Brienz Grundbuchblatt Nr. D.________ 10 % der angefallenen Untersuchungskosten zur Bezahlung auferlegt. Die Untersuchungskosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 52'161.40, womit der Kostenanteil des Beschwerdeführers Fr. 5'216.15 beträgt. 2. Gegen diese Kostenteilungsverfügung reichte der Beschwerdeführer am 18. Januar 2017 beim AWA ein mit "Einsprache" betiteltes Schreiben ein. Er macht geltend, er sei RA Nr. 140/2017/2 2 nicht in der Lage, sich an den Untersuchungskosten zu beteiligen. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer damit die Aufhebung der Kostenteilungsverfügung, soweit ihm damit Untersuchungskosten auferlegt werden. 3. Das AWA leitete dieses Schreiben am 19. Januar 2017 dem Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) leitet,1 weiter. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 fragte das Rechtsamt den Beschwerdeführer an, ob er sein als "Einsprache" betiteltes Schreiben als Beschwerde verstanden haben wolle. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass ohne Rückmeldung bis 6. Februar 2017 das Schreiben als Beschwerde behandelt werde. Nachdem der Beschwerdeführer innert dieser Frist nicht reagiert hatte, leitete das Rechtsamt mit Verfügung vom 13. Februar 2017 den Schriftenwechsel ein und holte die Vorakten ein. Das AWA beantragt in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2017 die Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten Angefochten ist eine Verfügung des AWA, welche sich auf Art. 32d Abs. 4 USG2 stützt. Verfügungen des AWA können gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3 bei der BVE angefochten werden. Diese ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung. Er hat am 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 140/2017/2 3 vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Er ist daher gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG zur Beschwerde befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Notwendigkeit der Untersuchung a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich von Anfang an gegen die Bohrungen auf seinem Terrain gewehrt. Das Resultat habe bewiesen, dass keine Gefährdung vorliege. b) Aus dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass im Jahr 1966 am Standort Nr. E.________ das Fabrikationsgebäude der Einzelfirma F.________ erstellt wurde. Dabei handelte es sich um eine mechanische Werkstätte, welche insbesondere Bohrer produzierte. 1984 übernahm die C.________ AG die Aktiven und Passiven der Einzelfirma und verlagerte den Schwerpunkt der Produktion auf den Maschinenbau und die Herstellung von Turbinen. Aufgrund dieser betrieblichen Tätigkeiten wurde der Standort Nr. E.________ mit Entscheid vom 11. Februar 2008 als belasteter Standort mit Untersuchungsbedarf in den Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern aufgenommen. Basierend auf dem Ergebnis der historischen Untersuchung, wonach auf dem Standort während längerer Zeit mit belastungsrelevanten Stoffen gearbeitet worden war, wurde ein Pflichtenheft für die technische Untersuchung ausgearbeitet. Nachdem in der ersten Etappe der technischen Untersuchung im Untergrund eine bedeutende Belastung mit diversen Kohlenwasserstoffen und Chromat nachgewiesen wurde, wurde mit einer zweiten Etappe der technischen Untersuchung das Schutzgut Wasser auf allfällige Belastungen untersucht. Dazu wurde vor der Beprobung des Grundwassers mittels vier Kernrammsondierungen zuerst die lokale Grundwasserfliessrichtung bestimmt. Anschliessend wurden im direkten und seitlichen Abstrom des Standortes zwei Bohrungen vorgenommen. Das Grundwasser in den zwei Bohrungen und in der nahegelegenen Grundwasserfassung "G.________" wurde anschliessend mehrmals beprobt und chemisch untersucht. Aufgrund der Ergebnisse der Voruntersuchung wurde der Standort von der Vorinstanz als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftiger, belasteter Standort klassiert. RA Nr. 140/2017/2 4 c) Alleine aus dem Umstand, dass die Voruntersuchung ergeben hat, dass der belastete Standort Nr. E.________ weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist, kann nicht geschlossen werden, dass die zweite Etappe der technischen Untersuchung mit den Bohrungen überflüssig gewesen ist. Das Ergebnis einer Untersuchungsmassnahme ist vor der Durchführung der Massnahme immer unbekannt. Entscheidend für die Berechtigung zur Durchführung einer Massnahme ist daher nicht das Resultat der Untersuchungsmassnahme im Nachhinein, sondern ob im Vorfeld der Massnahme berechtigter Anlass zu deren Durchführung bestand. d) Belastete Standorte umfassen unter anderem Betriebsstandorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. b AltlV4). Die Behörde teilt die belasteten Standorte in Standorte ein, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind und Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV). Die Behörde verlangt für die untersuchungsbedürftigen Standorte innert angemessener Frist die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Damit werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet. Mit der historischen Untersuchung werden die möglichen Ursachen für die Belastung des Standorts ermittelt. Aufgrund der historischen Untersuchung wird ein Pflichtenheft über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung erstellt. Mit der technischen Untersuchung werden Art und Menge der Stoffe am Standort, deren Freisetzungsmöglichkeiten und die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche ermittelt (Art. 7 AltlV). Die Behörde beurteilt auf Grund der Voruntersuchung, ob der belastete Standort überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist (Art. 8 AltlV). Das oben beschriebene Vorgehen der Vorinstanz (vgl. Bst. b) entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben. Auch der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das vorinstanzliche Vorgehen nicht rechtmässig gewesen wäre. Diese Rüge ist somit unbegründet, die von der Vorinstanz durchgeführte Voruntersuchung inklusive den Bohrungen wurden zu Recht vorgenommen. 4 Verordnung des Bundesrates vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten- Verordnung, AltlV; SR 814.680) RA Nr. 140/2017/2 5 3. Kostenteilung a) Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Art. 32d Abs. 1 USG). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Art. 32d Abs. 2 USG). Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Art. 32d Abs. 3 USG). Ergibt die Untersuchung eines im Kataster eingetragenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen (Art. 32d Abs. 5 USG). Wie bereits in Erwägung 2 ausgeführt, hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht eine Voruntersuchung durchgeführt. Diese Voruntersuchung hat ergeben, dass es sich zwar um einen belasteten Standort handelt, der aber weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist. Damit liegt kein Fall von Art. 32d Abs. 5 USG vor. Die Kosten für die notwendigen Massnahmen zur Untersuchung des belasteten Standorts Nr. E.________ tragen somit gemäss Art. 32d Abs. 1 USG die Verursacher. Das AWA hat die C.________ AG als alleinige Verhaltensstörerin eingestuft und ihr in dieser Eigenschaft grundsätzlich 80 % der Untersuchungskosten auferlegt. Allerdings hat es diese Kostenpflicht als für die C.________ AG finanziell nicht tragbar eingestuft, weshalb dieser Kostenanteil von 80 % als Ausfallkosten vom AWA übernommen wurde. Die restlichen 20 % hat das AWA den Inhabern des Standorts als Zustandsstörer auferlegt. Als Inhaber des Standorts hat das AWA die H.________ als Eigentümerin der Parzelle Brienz Grundbuchblatt Nr. B.________ und den Beschwerdeführer als Eigentümer des Baurechts Brienz Grundbuchblatt Nr. D.________ eingestuft und beiden Zustandsstörern je 10 % der Untersuchungskosten auferlegt. Diese Kostenteilung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Praxis zu Art. 32d Abs. 2 USG, wonach grundsätzlich die Verhaltensstörer 70 bis 90 % und die Zustandsstörer 10 RA Nr. 140/2017/2 6 bis 30 % der Kosten zu tragen haben.5 Der Beschwerdeführer rügt diese Kostenverteilung nicht. b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde jedoch geltend, er habe kein flüssiges Geld. Deshalb sei er nicht in der Lage, sich an den Kosten zu beteiligten. Diese Ausführungen müssten reichen. c) Das AWA hat mit Schreiben vom 11. März 2014 der C.________ AG, dem Beschwerdeführer und der H.________ einen Entwurf der Kostenteilungsverfügung zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der Entwurf sieht für die C.________ AG eine Kostenbeteiligung als Verhaltensstörerin von 80 % sowie für den Beschwerdeführer und die H.________ eine Kostenbeteiligung als Zustandsstörerin und Zustandsstörer von je 10 % vor. Im Begleitschreiben wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine schriftliche Begründung und zweckdienliche Unterlagen beizulegen seien, sofern die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Verursacherquote bestritten werde. Nachdem die C.________ AG die wirtschaftliche Zumutbarkeit bestritten und dies mit Revisionsberichten belegt hatte, stellte das AWA den betroffenen Parteien mit Schreiben vom 19. August 2016 einen überarbeiteten Entwurf der Kostenteilungsverfügung zu. Der Entwurf sieht für die C.________ AG grundsätzlich eine Kostenbeteiligung als Verhaltensstörerin von 80 % vor, wobei dieser Kostenanteil wegen Untragbarkeit als Ausfallkosten vom AWA übernommen wird. Für den Beschwerdeführer und die H.________ sieht der Entwurf unverändert eine Kostenbeteiligung als Zustandsstörerin und Zustandsstörer von je 10 % vor. Wiederum gab das AWA Gelegenheit, Stellung zu nehmen und allfällige Tatsachen und Beweismittel beizubringen. Nachdem das AWA von der C.________ AG mit E-Mail vom 23. August 2016 auf einen Fehler im Verfügungsentwurf betreffend Vorfinanzierung der Untersuchungskosten aufmerksam gemacht worden war, stellte das AWA mit Schreiben vom 23. September 2016 den betroffenen Parteien einen korrigierten Verfügungsentwurf mit unveränderten Kostenbeiträgen zu. Dies wiederum verbunden mit der Gelegenheit, Stellung zu nehmen und allfällige Tatsachen und Beweismittel beizubringen. Gegen diesen Verfügungsentwurf 5 Realleistungs- und Kostentragungspflicht, Ein schrittweises Vorgehen bei der Bestimmung von Realleistungs- und Kostentragungspflichten nach dem Altlastenrecht, Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt (BAFU), Bern 2009, Ziff. 5.4.1.3 RA Nr. 140/2017/2 7 reichte der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2016 ein als "Einsprache" betiteltes Schreiben ein. Darin macht er geltend, er sei aufgrund eines Konkurses, damit in Zusammenhang stehenden offenen Rechnungen, jährlichen Amortisationen für den Umbau eines Gebäudes und der geringen AHV-Rente nicht in der Lage, sich an den Kosten zu beteiligen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer vom AWA gebeten, seine finanzielle Situation bis am 15. November 2016 mit den Steuererklärungen der drei letzten Jahre zu belegen. Nachdem der Beschwerdeführer darauf nicht reagiert hat, wurde er mit eingeschriebenem Brief vom 1. Dezember 2016 vom AWA noch einmal gebeten, zwecks Prüfung der finanziellen Zumutbarkeit einer Kostenbeteiligung bis 15. Dezember 2016 seine Steuererklärungen der letzten drei Jahre einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer auch darauf nicht reagiert hatte, erliess das AWA am 21. Dezember 2016 die nun angefochtene Kostenteilungsverfügung ohne Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen Situation. d) Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Behörden können als Beweismittel unter anderem Urkunden, Amtsberichte und Auskünfte der Parteien oder Dritter heranziehen (Art. 19 Abs. 1 VRPG). Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Verweigert er die Mitwirkung, so wird auf das Begehren nicht eingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentliches Interesse (Art. 20 Abs. 1 und 2 VRPG). Die instruierende Behörde ist aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen, wenn ein Sachumstand von einer Partei durch Unterlagen zu ihrem Vorteil aufgehellt werden könnte, sie aber die ihr mögliche und zumutbare Mitarbeit unterlässt.6 Eine Mitwirkungspflicht ergibt sich auch aus Art. 46 Abs. 1 USG, wonach jedermann verpflichtet ist, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen. e) Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er sei finanziell nicht in der Lage, seinen Kostenanteil zu bezahlen. Er hat dazu in seinem Schreiben vom 5. Oktober 2016 zwar weitere Ausführungen gemacht, diese aber nicht durch Unterlagen belegt. Die vom AWA mehrfach angeforderten Steuererklärungen hat er kommentarlos nicht eingereicht. Die Einreichung von Steuererklärungen ist grundsätzlich problemlos möglich und zumutbar. Sollte dem hier ausnahmsweise nicht so sein, hätte der Beschwerdeführer dem 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 20 N. 1 RA Nr. 140/2017/2 8 AWA zumindest mitteilen können und müssen, weshalb dem so ist. Zudem hätte er seine von ihm geltend gemachte finanzielle Situation soweit möglich mit anderen Unterlagen belegen müssen. Auch der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, weshalb die Einreichung von Steuererklärungen nicht möglich war. Der Beschwerdeführer hält lediglich fest, seine Ausführungen müssten reichen. Zudem hat er auch mit der Beschwerde keine alternativen Unterlagen eingereicht, die Rückschlüsse auf seine finanziellen Verhältnisse erlauben würden. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt. Daher ist zu seinen Ungunsten davon auszugehen, dass seine finanziellen Verhältnisse eine Kostenbeteiligung von 10 % erlauben und es ihm zumutbar ist, sich an den Untersuchungskosten mit einem Betrag von Fr. 5'216.15 zu beteiligen. Auch die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 5. Oktober 2016 im Zusammenhang mit der angeblichen Unzumutbarkeit genannten Umständen deuten darauf hin, dass er in der Lage ist, einen Betrag von gut Fr. 5'000.-- zu bezahlen. So leistet er gemäss eigener Darstellung jährlich Amortisationen in der Höhe von Fr. 60'000.-- für einen Gebäudeumbau, womit er mit einer einzigen monatlichen Amortisationsrate seinen Kostenbeitrag bereits finanziert hat. Zudem macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, "kein flüssiges Geld" zu haben, was nichts über seine Vermögensverhältnisse aussagt. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie wird abgewiesen und die angefochtene Kostenteilungsverfügung bestätigt. 4. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.-- (Art. 103 Abs. 1 VRPG und Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV7). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 VRPG). 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 140/2017/2 9 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des AWA vom 21. Dezember 2016 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, im Haus - H.________, zur Kenntnis - C.________ AG, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin