ihnen kein Parteikostenersatz zuzusprechen.32 Weil es sich nicht um ein aufwendiges Verfahren handelt, ist ihnen auch keine Parteientschädigung für das Prozessieren in eigener Sache zuzusprechen (vgl. Art. 104 Abs. 2 VRPG).33 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 9. August 2017 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung