muss.26 Mit dem Nachlassvertrag ist somit ein Verzicht der Gläubiger auf einen Teil der Forderung verbunden. c) Ob eine Forderung dem Nachlassvertrag unterliegt, hängt vom Zeitpunkt ihrer Entstehung ab. Dieser ist im vorliegenden Fall umstritten. Die für die Altlastenentstehung ursächlichen Handlungen sind zwar in der Vergangenheit erfolgt. Die dadurch geschaffene Gefahrenlage wirkt jedoch bis in die Gegenwart fort und wird erst mit der Sanierung 25 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) 26 BSK SchKG II, Hardmeier, Art. 310 N. 1 RA Nr. 140/2017/28 12