Der Nachlassvertrag wird somit für alle Gläubiger (ausgenommen die Pfandgläubiger) verbindlich, deren Forderungen vor Bekanntmachung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind. Dies gilt auch für bestrittene Forderungen, für Forderungen von Gläubigern, die dem Vertrag nicht zugestimmt haben sowie zu spät oder gar nicht angemeldete Forderungen. Der Schuldner kann sich gegenüber jedem Gläubiger, der eine Forderung geltend macht, die vor der Bewilligung der Nachlassstundung entstanden ist, auf die Bestimmungen des rechtskräftigen Nachlassvertrags berufen. Das heisst, dass er bezüglich dieser Forderungen nur die im Nachlassvertrag offerierte Leistung erbringen