b) Die E.________ AG schloss mit ihren 21 Gläubigern einen ordentlichen Nachlassvertrag. Dieser wurde am 19. März 2001 gerichtlich bestätigt. Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind (Art. 310 Abs. 1 SchKG25). Der Nachlassvertrag wird somit für alle Gläubiger (ausgenommen die Pfandgläubiger) verbindlich, deren Forderungen vor Bekanntmachung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind.