Hinsicht erstrecke sich die Wirkung des Nachlassvertrags auf solche Forderungen, die zu Beginn des Nachlassverfahrens schon bestanden hätten. Massgeblich sei, ob die Kontaminierung der Deponie H.________ vor oder nach der Bewilligung der Stundung geendet habe. Nicht massgeblich sei der Zeitpunkt der abschliessenden Untersuchungen, welche die Kosten verursachten. Der Zeitpunkt der Fälligkeit sei nicht massgebend. Die fragliche Kostenbeteiligungsforderung sei nach der Nachlassstundung nur beitragsmässig konkretisiert worden, jedoch im gesetzlich relevanten Kern bereits vorher begründet worden. Die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der E._____