Der bestätigte Nachlassvertrag sei für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung entstanden seien. Gläubiger, die am Nachlassverfahren nicht teilgenommen hätten, könnten ihre Forderung auch später geltend machen. Unerheblich sei, ob die Forderung im Zeitpunkt der Publikation der Nachlassstundung bereits fällig gewesen sei. In sachlicher