a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Sperrwirkung des mit Urteil des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. März 2001 bestätigten Nachlassvertrags der E.________ AG mit ihren Gläubigern nicht berücksichtigt. Die Begründung, dass Forderungen im Altlastenrecht nicht bereits bei der Kontaminierung des Bodens, sondern erst nach Abschluss der Untersuchungen und mit Kenntnis der definitiv angefallenen Kosten entstehen würden, sei unrichtig. Der bestätigte Nachlassvertrag sei für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung entstanden seien.