32d Abs. 2 USG, wonach grundsätzlich die Verhaltensstörer 70 bis 90 % und die Zustandsstörer 10 bis 30 % der Kosten zu tragen haben.24 Sie berücksichtigt den Grad des Verschuldens der E.________ AG als Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin korrekt. 4. Nachlassvertrag