Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die E.________ AG weder verbotene Ablagerungen durch unbefugte Dritte wirksam verhinderte noch dafür sorgte, dass solche Ablagerungen sofort abtransportiert wurden.23 Unter diesen Umständen kann sie nicht als schuldlose Verhaltensstörerin betrachtet werden. Das AWA hat die Beschwerdeführerin zu Recht als alleinige Verhaltensstörerin eingestuft und ihr in dieser Eigenschaft 90 % der Untersuchungskosten auferlegt. Diese Kostenteilung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Praxis zu Art. 32d Abs. 2 USG, wonach grundsätzlich die Verhaltensstörer 70 bis 90 % und die Zustandsstörer 10 bis 30 % der Kosten zu tragen haben.24